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Hinsendekosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags

Fragen und Antworten rund um Produkte und Dienstleistungen der Nubert Speaker Factory und Nubert electronic GmbH.
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Dr. Bop
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Hinsendekosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags

Beitrag von Dr. Bop »

Nachdem der EuGH gestern zu diesem Thema entschieden hat, dass der Versender dem Käufer im Falle eines Widerrufes nicht nur die Rücksendekosten, sonder auch die Kosten für den urprünglichen Versand zum Kunden zu erstatten hat, würde mich mal interessieren, wie die NSF sich zu dem Thema stellt. :roll:

Gerade bei Kunden, die sich mehrere Boxen zur Auswahl bestellen, dürfte das doch eine finanzielle Belastung für die NSF bedeuten.
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R.Spiegler
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Re: Hinsendekosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags

Beitrag von R.Spiegler »

Dr. Bop hat geschrieben:Nachdem der EuGH gestern zu diesem Thema entschieden hat, dass der Versender dem Käufer im Falle eines Widerrufes nicht nur die Rücksendekosten, sonder auch die Kosten für den urprünglichen Versand zum Kunden zu erstatten hat, würde mich mal interessieren, wie die NSF sich zu dem Thema stellt. :roll: Gerade bei Kunden, die sich mehrere Boxen zur Auswahl bestellen, dürfte das doch eine finanzielle Belastung für die NSF bedeuten.
Guten (naja..) Morgen!
Als ob wir nix anderes zu tun hätten, als jetzt wieder mit Rechtsanwälten zu klären,
welche Auswirkungen diese Entscheidung auf unsere AGBs und uns haben... :roll:

Momentan kann ich nicht mehr dazu sagen, dass wir es auf uns zukommen lassen müssen.
Unser Anwalt ist ein Profi im Bereich des Internet-Rechts, er wird uns entsprechend beraten.

Ich bin kein Jurist und kann nicht beurteilen, inwiefern diese EU-Entscheidung auf
deutsches Recht übertragbar sein wird.
Ich verstehe auch nicht, wie die Aussage zur Auferlegung der Rücksendekosten
mit der deutschen Regelung zu vereinbaren ist, dass die Rücksendekosten bei einem
Produkt über 40 € vom Händler zu übernehmen sind....

"Der EuGH folgte nun in seiner Entscheidung der Empfehlung des Generalanwalts. Der Kostenbegriff „die einzigen Kosten“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der RL 97/7/EG erfordert nach Ansicht des EuGH eine enge Auslegung. Die Auferlegung der unmittelbaren Kosten der Rücksendung ist damit die einzige Ausnahme."

Auf jeden Fall droht dem Internet-Handel eine gewaltige Kostensteigerung,
wenn es letzendlich doch auf die volle Kostenerstattung rausläuft.
Und diese Kosten würden vom Handel nicht "geschluckt" werden können...
Ausserdem würde dies die Anzahl der missbräuchlichen Bestellungen (mit von vorherein
beabsichtigter Rücksendung) explodieren lassen.
Aber darüber denken EU-Beamte nicht nach...

Wie wir damit umgehen, weiß ich noch nicht.
(das werden wieder viele Arbeitsstunden, die an anderer Stelle fehlen werden...)
Man wird sehen...
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boddeker
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Re: Hinsendekosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags

Beitrag von boddeker »

R.Spiegler hat geschrieben:Auf jeden Fall droht dem Internet-Handel eine gewaltige Kostensteigerung,
wenn es letzendlich doch auf die volle Kostenerstattung rausläuft.
Ich sage nur: Ein Hoch auf unsere Eurokraten! Aber wenn es denn tröstet, im Handwerk werden nicht weniger wirre Gesetze und Vorschriften aus Brüssel erlassen. Vom gesunden Menschenverstand ist man da schon lange ab. :roll:
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QuestMan
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Beitrag von QuestMan »

Nicht alles was als "EU-Recht" beschlossen wird, kommt dann auch in "D" zum tragen.

Warten wirs ab.
Gruß Ralf

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Beitrag von Gandalf »

QuestMan hat geschrieben:Nicht alles was als "EU-Recht" beschlossen wird, kommt dann auch in "D" zum tragen.

Warten wirs ab.
Aber viele unsinnige Beschlüsse eben doch......... :evil:

Das sieht man doch auch daran, daß man seit September letzten Jahres das Fahren von LKW's deutlich erschwert hat. Man benötigt dazu nämlich jetzt eine Ausbildung zum Kraftfahrer ( die dürfen auch jene machen, die seit vielen Jahren LKW fahren ). Die 140 Std. Theorie kosten ja auch nur schlappe 2000 €............ :oops:
Ich kann auch hochdeutsch !

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Re: Hinsendekosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags

Beitrag von tomdo »

Hallo allerseits,
R.Spiegler hat geschrieben:Auf jeden Fall droht dem Internet-Handel eine gewaltige Kostensteigerung,
wenn es letzendlich doch auf die volle Kostenerstattung rausläuft.
Und diese Kosten würden vom Handel nicht "geschluckt" werden können...
Ausserdem würde dies die Anzahl der missbräuchlichen Bestellungen (mit von vorherein
beabsichtigter Rücksendung) explodieren lassen.
Aber darüber denken EU-Beamte nicht nach...
Einerseits wird man schneller mal bestellen, weil einem keine Kosten entstehen würden bei einer Rücksendung,
andererseits wird ein Anbieter die Mehrkosten evtl. umlegen und damit weniger attraktiv im Vergleich zum ortsansässigen Einzelhändler...
Bin gespannt was das für Auswirkungen auf den Versandhandel insgesamt wirft.

Kommt auch stark darauf an wie hoch der Rücksendeanteil insgesamt ist bzw. sich nach oben entwickeln wird :roll:
R.Spiegler hat geschrieben:Wie wir damit umgehen, weiß ich noch nicht.
(das werden wieder viele Arbeitsstunden, die an anderer Stelle fehlen werden...)
Man wird sehen...
Viele Möglichkeiten bleiben da ja leider nicht.
Entweder Preise erhöhen um die Kosten umzulegen, Kosten schlucken oder eine maximale Rücksendeanzahl
je Kunden festlegen um die Kosten zu begrenzen und Mißbrauch durch "Scheinbestellungen" zu verhindern.

Das meiste an EU-Recht wird umgesetzt, gehe daher schwer davon aus, dass diese Regelung früher oder später kommen wird.
Viele Grüße
Thomas

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boddeker
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Beitrag von boddeker »

QuestMan hat geschrieben:Nicht alles was als "EU-Recht" beschlossen wird, kommt dann auch in "D" zum tragen.
"Erfreulicherweise" glauben aber gerade bundesdeutsche Politiker häufig, Vorreiter bei derartigen Beschlüssen sein zu müssen. :evil:
flatecke
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Beitrag von flatecke »

In diesem Fall sind die deutschen Gerichte aber gezwungen, die deutschen Regelungen europarechtskonform anzuwenden. Will heißen: Bei einem Warenwert von mehr als 40 Euro tragen die Händler Hin- und Rücksendekosten. Die Rechtsprechung des EuGH sollte eigentlich sicherstellen, dass hier ein Gleichgewicht entsteht, da in den meisten europäischen Ländern der Kunde die Rücksendekosten tragen muss. Müsste er beide Versandkosten tragen, wäre das Widerrufsrecht in den meisten Fällen, insbesondere bei kleineren Warenwerten oder hohen Transportkosten, ausgehölt. In Deutschland haben wir nur die Sonderregelung, dass die Rücksendekosten bei Warenwerten über 40 Euro vom Händler getragen werden müssen. Jetzt ist halt der Gesetzgeber gefordert, die Regelungen zu ändern. Anderenfalls dürften die Händler die potentiell anfallenden Kosten relativ schnell einpreisen. Dann wäre sogar der Kunde, der nicht widerruft, der Gelackmeierte...
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